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Stellungnahme bzgl. verschiedener Richtlinien, Gesetze und Kontrollmöglichkeiten

Aktualisiert: 19. Juli 2021

Auch diese Eingabe hat uns ein Unterstützer zur Veröffentlichung überlassen. Wir haben uns aber entschieden, Teile des Dokuments zu zensieren, um uns und den Urheber vor möglichen juristischen Problemen zu bewahren.


 

(Verfasser) 07.07.2021




Stadtverwaltung Ingelheim

Rathaus

Fridtjof-Nansen-Platz 1

55218 Ingelheim


E-Mail stadtverwaltung@ingelheim.de



Betr.: Bebauungsplan „Reitanlage an der Mainzer Landstraße“



Vorentwurf vom 24.06.2021



Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Oberbürgermeister Claus,


im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung habe ich folgende Einwendungen zum oben genannten Vorhaben:


Die geplante Reitanlage an der Mainzer Landstraße in Uhlerborn hat aus meiner Sicht erhebliche negative Auswirkungen auf die europaweit einzigartigen Biotope des FFH-Gebietes Kalkflugsande zwischen Mainz und Ingelheim.


Insbesondere befürchte ich, dass durch diese Reitanlage vermeidbare und damit gemäß EU-Recht (FFH-Richtlinie) unzulässige Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der Biotope und Arten in diesem EU-Vogelschutzgebiet und Fauna-Flora-Habitat eintreten.

Ich fühle mich beeinträchtigt durch die weitgehende Zerstörung der Sandbiotope, sowie durch die erheblichen Störungen des Naturhaushaltes und der Biodiversität, die sich auf meine Lebensgrundlagen und die Lebensgrundlagen kommender Generationen negativ auswirken.


Nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gilt folgendes: „Sicherung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.“ Hochwertige Biotope müssen gesichert werden durch Festsetzung von Flächen oder durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Gemäß der Landesverordnung vom 22.12.2008 über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten sind für das 6014-302 Kalkflugsand Mainz-Ingelheim folgende Erhaltungsziele formuliert:


„Erhaltung oder Wiederherstellung einer Biotop- und Strukturvielfalt mit Sandrasen, Kalkmagerrasen, Silbergrasfluren, artenreichen Wiesen, offenen Dünen und Trockenwäldern, auch für seltene Pflanzen wie die Sand-Silberscharte.“ (Erhaltungsziele in FFH-Gebieten).


Für die Erhaltungsziele in den europäischen Vogelschutzgebieten, hier 6014-401 Dünen und Sandgebiet Mainz-Ingelheim, gilt folgendes:


„Erhaltung oder Wiederherstellung der Strukturvielfalt durch Sonderkulturen einschließlich der Vernetzung von Sandrasen, Magerrasen, Dünenflächen, Streuobstwiesen und Steppenheide-Kiefernwäldern.“



Der Bewirtschaftungsplan BWP für das FFH-Gebiet 6014-302 sieht für das ehemalige IBM-Gelände und die direkte Umgebung folgendes vor:


Maßnahmen Seite 29:

Wo: offene Dünenbereiche zwischen Uhlerborn und Sportgelände nördlich der L 422. Ziel: Wiederherstellung ausgedehnter Sand- und Steppenrasen zur Etablierung von dauerhaften Vorkommen der Sand-Silberscharte und Förderung der Sand- und Steppenrasen.“

Als Maßnahmen werden u.a. genannt „Beruhigung des Gebietes von Freizeitaktivitäten“.



Maßnahmen Seite 30:

„Wo: ehemalige Sportanlagen des IBM-Clubs Heidesheim.

Ziel: Wiederherstellung naturnaher Sand- und Steppenrasen sowie Lebensräume (Nahrungshabitate) der Zielarten Wiedehopf und Heidelerche“. Konkrete Maßnahmen u.a. „Rückbau der Sportanlagen (Gebäude, Sportfelder) im ehemaligen IBM-Sportgelände unter Erhaltung der bestehenden Relikte und Potenzialflächen zur Entwicklung von Sand- und Steppenrasen, deren Wiederherstellung und Pflege, Maßnahmen zur Erhaltung störungsfreier, beruhigter Vogellebensräume“.



Der Bebauungsplan ist auch ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz §26 Landschaftsschutzgebiete. Es heißt, Landschaftsschutzgebiete dienen „zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“.


Eine Reitanlage dieser Kategorie zerstört nicht nur die auf der Fläche vorhandenen Biotope sondern darüber hinaus auch die FFH-Flächen in der Umgebung.


(… zensiert ...) bestehende Vorgaben und Vereinbarungen halten wird. Da die Aufsicht nach eigener Darstellung der Stadtverwaltung durch Personalmangel nicht gesichert ist, muss hier ein zusätzliches Risiko gesehen werden. Die Frage ist, wie die Stadtverwaltung die Einhaltung aller Regeln und Vorgaben gewährleisten will? Wie kann verhindert werden, dass z.B. in den vom Investor aufgekauften Flächen im NSG Pferdekoppeln entstehen? Wie kann kontrolliert werden, dass bei Ausritten die vorgeschriebenen Reitwege eingehalten werden?


Es ist davon auszugehen, dass Ausritte in umliegende Naturschutzgebiet stattfinden werden. Dies wird zu Vertritt von Pflanzen und zu Schädigung der biologischen Systeme durch den Stickstoffeintrag der Pferde führen.


Auf dem Gelände ist eine Galoppier Bahn geplant. Dies wird zu Emissionen von Lärm und von Staub führen.


Auch in der Presse war bereits zu lesen, dass der Investor den Verkauf des Gebiets im Budenheimer Weg an die Stadt Ingelheim davon abhängig macht, dass die Stadt ihm die Reitsportanlage an der Mainzer Landstraße ermöglicht. Da keinerlei öffentliche Interessen zu erkennen sind, die einen solchen Eingriff in die Natur rechtfertigen, gehe ich davon aus, dass der Oberbürgermeister der Stadt Ingelheim genau aus diesem Grund die Bauleitplanung für den Investor vorantreibt. Die noch vom Gemeinderat Heidesheim beschlossene Aufstellung eines Bebauungsplans für den Budenheimer Weg sollte auch von der Stadt Ingelheim vorangetrieben werden. Nicht der Erwerb aller zum Verkauf stehender Grundstücke im Stadtgebiet Ingelheim ist die Aufgabe der Kommune – die Bauleitplanung ist das geeignete und vom Gesetzgeber vorgegebene Mittel der Wahl. Meine Frage hier – handelt es sich um ein Kopplungsgeschäft mit dem Investor für den Erwerb seiner Flächen im Budenheimer Weg?


In Anbetracht des Artenschwundes und des Klimawandels und der mangelnden Verlässlichkeit des Investors halte ich die Weiterführung des Bauleitverfahrens für untragbar.


Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift)



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Anlage

Landesnaturschutzgesetz § 1

(1) Naturschutz verpflichtet Staat und Gesellschaft. Das Land sowie alle Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, eigene und von Dritten überlassene Grundstücke im Sinne der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften und den Flächenverbrauch zu minimieren. Die öffentliche Zweckbindung eines Grundstücks bleibt davon unberührt. Die Verwirklichung der Ziele umfasst auch, dauerhafte Schäden an Natur und Landschaft zu vermeiden und, soweit unvermeidbar, möglichst gering zu halten und bei der Beseitigung von entstandenen Schäden das Verursacherprinzip zu beachten.



 


Zum Herunterladen als PDF (z.T. zensiert):

Stellungnahme_Reitanlage
.pdf
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