Wir fragen die Stadt, wieso das Vorhaben 'Reitanlage' weiter verfolgt wird, obwohl das Areal im Landschaftsschutzgebiet liegt und Genehmigungen übergeordneter Stellen erforderlich sind. Wir wollen wissen, ob solche Genehmigungen vielleicht schon vorab erteilt oder zumindest in Aussicht gestellt wurden?
Wir möchten auch wissen, woher die Ausgleichsflächen kommen sollen, die für solche Genehmigungen notwendig sind und warum die Stadt stattdessen keine Anstrengungen unternimmt, das Gelände als eigene Ausgleichsfläche zu entwickeln.
Stadtverwaltung Ingelheim
Rathaus
Fridtjof-Nansen-Platz 1
55218 Ingelheim
Betr.: Bebauungsplan „Reitanlage an der Mainzer Landstraße“
Vorentwurf vom 24.06.2021 [1]
Stellungnahme Nr. 3
Bezug: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ [2]
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Claus,
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung habe ich folgende Fragen zum oben genannten Vorhaben:
Warum verfolgt die Stadt Ingelheim das Vorhaben weiter, obwohl das
ehemalige IBM-Gelände vollständig im Landschaftsschutzgebiet 07-LSG-73-2 „Rheinhessisches Rheingebiet“ liegt und die Errichtung einer Reitanlage die Genehmigung der Landespflegebehörde erfordert?
Wurde die erforderliche Genehmigung erteilt oder in Aussicht gestellt?
Wurde geprüft, ob die für Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen im Ökokonto der Stadt überhaupt zur Verfügung stehen?
Warum versucht die Stadt nicht, das ehemalige IBM-Gelände selbst zu übernehmen und für zukünftige Ausgleichsmaßnahmen in das Ökokonto der Stadt einzustellen?
Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen.
Mit freundlichem Gruß
(G. Entenmann)
Anlagen
Erläuterungen
Quellen
Erläuterungen
1.Gründe für die Nichtanwendung der Rechtsverordnung [2] nach § 1 Absatz 2 oder § 5 liegen nicht vor.
2. Schutzzweck ist nach § 3 der Rechtsverordnung:
Die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren die Landschaft gliedernden Grünbeständen und den sie begrenzenden, teils sanft ansteigenden, teils herausragenden und die Landschaft beherrschende Hängen und Höhen;
die Sicherung des Erholungswertes der Landschaft;
die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushalts durch Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt.
Die Errichtung einer Reitanlage wie im Bebauungsplan vorgesehen ist zumindest mit dem Schutzzweck unvereinbar.
3. Ausgleichsmaßnahmen, welche nach §4 Absatz (2) eine Genehmigung ermöglichen könnten, dürften angesichts der Fläche von 5,4 ha und dem hohen potentiellen Wert kaum realisierbar sein: Das Ökokonto der Stadt Ingelheim [3] weist zur Zeit eine verfügbare Fläche von 9386 m² = 0,9386 ha auf.
4. Die Frage, ob die Restriktionen einer Rechtsverordnung durch einen Flächennutzungsplan aufgehoben werden können, wurde bereits gerichtlich verneint [4].
Quellen
[1] Bebauungsplan „Reitanlage an der Mainzer Landstraße“, Fassung zum Vorentwurf, März 2021, Begründung.
Erstellt von ISU, Jung-Stilling-Str. 19, 67663 Kaiserslautern.
[2] Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977
[3] Eingesehen am 22.06.2021
[4] Ferienhäuser im Landschaftsschutzgebiet; naturschutzrechtliche Untersagung. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1.Senat Aktenzeichen 1 M 126/01
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