Im Bebauungsplan ist eine 'private Grünfläche' festgesetzt, was nach unserer Auffassung dem Flächennutzungsplan widerspricht. Auch halten wir weitere derzeitige Festlegungen für naturschutz-fachlich ungünstig und schlagen Änderungen vor.
(Verfasser)
Stadtverwaltung Ingelheim
Rathaus
Fridtjof-Nansen-Platz 1
55218 Ingelheim
Betr.: Bebauungsplan „Reitanlage an der Mainzer Landstraße“
Vorentwurf vom 24.06.2021
Stellungnahme Nr. 10
Bezug: Private Grünfläche
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Claus,
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung habe ich folgende Anmerkungen und Fragen zum oben genannten Vorhaben:
In Abschnitt 1.2 der Textlichen Festsetzung des Bebauungsplans ist eine „private
Grünfläche“ festgesetzt. Nach der Planzeichnung liegt diese im Nordwesten des Geländes und nimmt etwa 20% der Gesamtfläche ein. Der Flächennutzungsplan definiert aber das gesamte Plangebiet als „Sondergebiet Freizeitgelände“.
Aus welchen Gründen soll einem Privatmann ein nicht unerheblicher Teil der für die Allgemeinheit vorgesehenen Fläche überlassen werden?
Erfordert diese Nutzungsänderung nicht auch eine Änderung des Flächennutzungsplans?
Nach 1.2 der Textlichen Festsetzung ist auf dieser privaten Grünfläche eine Galoppierbahn zulässig. In der Begründung des Bebauungsplans wird hingegen in Abschnitt 5.5 Grünordnung und Freiflächen im letzten Abschnitt „die stellenweise sehr hochwertige Fläche im Nordwesten des Plangebiets als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung Entwicklung eines natürlichen Biotops festgesetzt“.
Diese Festsetzung steht in klarem Widerspruch zur Zulässigkeit einer Galoppierbahn. Was soll gelten: Galoppierbahn oder natürlicher Biotop?
Der zitierte Abschnitt 5.5 schließt mit dem Satz „Die Entwicklung zum Zielbiotop Sandsteppenrasen soll durch geeignete Pflegemaßnahmen erreicht werden“. Dies ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, deren Erfüllung nicht dem Belieben des Eigentümers überlassen werden kann. Die Aussaat von Blühmischungen wäre katastrophal.
In die Festsetzung sollte die Auflage aufgenommen werden, dass die Pflegemaßnahmen einer Fachfirma zu übertragen sind und anschließend ein Monitoring erfolgt.
Folgt man der Planzeichnung, hat die private Grünfläche einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze und damit zu dem benachbarten Naturschutzgebiet. Hier sind die Maßnahmen zu einem natürlichen Biotop nur bedingt sinnvoll, weil eine Insel entstehen würde, die im Norden durch einen anderweitig genutzten Geländestreifen zusammen mit dem außerhalb des Zaunes verlaufenden geteerten Wirtschaftsweg vom direkt anschließenden Naturschutzgebiet abgetrennt würde. Auch im Westen besteht eine Trennung durch anderweitig genutztes Gelände und im Falle der Erschließungsvariante 1 eine geteerte Straße. Folgende Maßnahmen wären im Sinne des Naturschutzes notwendig:
Die in der Nordwestecke und in der Nordostecke vorgesehenen Gebäude sollten an anderer Stelle errichtet werden und die Biotopfläche bis zur Grundstücksgrenze ausgedehnt werden.
Der geteerte Wirtschaftsweg an der Nordseite sollte rückgebaut werden. Die einzige naturverträgliche Erschließung wäre von Süden mit Variante 2 möglich.
Der Zaun sollte nach dem Bewirtschaftungsplan [1] zur Besucherlenkung erhalten bleiben.
Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen.
Mit freundlichem Gruß
(Unterschrift)
Quellen
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